RS Vwgh 1997/3/11 96/07/0099

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Veröffentlicht am 11.03.1997
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Index

L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

ABGB §339;
AVG §13 Abs3;
FlVfGG §34 Abs4;
FlVfGG §34 Abs5;
FlVfLG OÖ 1979 §102 Abs2;
FlVfLG OÖ 1979 §102 Abs3;
ZPO §454 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/07/0101

Rechtssatz

War die Identität der im an die Agrarbehörde gerichteten Anbringen (enthält das Ersuchen, zu erkennen, daß eine Besitzstörung einzustellen sei) unrichtig bezeichneten Fläche der Störungshandlungen zwischen den Streitparteien nie strittig, dann konnte die falsch gewählte Bezeichnung auch außerhalb der Frist des § 454 Abs 1 ZPO noch richtiggestellt werden (MGA 6/14 E 34 zu § 454 ZPO).

Schlagworte

Formgebrechen behebbare Angaben fehlerhafte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996070099.X03

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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