RS Vwgh 1997/3/11 95/07/0198

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.03.1997
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Index

L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

ABGB §339;
AVG §13 Abs1;
FlVfGG §34 Abs3;
FlVfGG §34 Abs4;
FlVfGG §34 Abs5;
FlVfLG OÖ 1979 §102 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §102 Abs2;
FlVfLG OÖ 1979 §102 Abs3;
FlVfLG OÖ 1979 §105 Abs1 lita;
VwRallg;
ZPO §454 Abs1;

Rechtssatz

Ist der Gegenstand eines verfahrenseinleitenden Anbringens generell nach dem mit der Eingabe angestrebten Erfolg, nach dem erkennbaren Inhalt des verfolgten Anliegens zu beurteilen (Hinweis E 24.10.1995, 94/07/0058), so hat dies umso mehr für die Beurteilung der Frage zu gelten, ob eine Partei mit einem Anbringen den ihr aus dem bürgerlichen Recht erwachsenden Besitzschutz geltend macht, weil dieser Besitzschutz seine fristgerechte Wahrung voraussetzt und ohne diese fristgerechte Wahrung erlischt. Ein Anbringen, das ausschließlich auf eine Bestrafung gemäß § 105 Abs 1 lit a OÖ FlVfLG 1979 gerichtet ist, kann nicht nach Ablauf der Frist gemäß § 454 Abs 1 ZPO in einen Besitzstörungsantrag gemäß § 339 ABGB umgedeutet werden.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995070198.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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