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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Die Qualifikation von Materialien als Problemstoffe iSd § 2 Abs 6 AWG 1990 erfordert - aufgrund der gleichgelagerten Regelung zu "gefährlichen Abfällen" - tunlichst auf sachkundiger Ebene durchzuführende Ermittlungsschritte seitens der Behörde, um den Nachweis einer Subsumtionsmöglichkeit der in der Verordnung BGBl Nr 1990/771 angeführten Stoffe sachgerecht erbringen zu können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995070065.X08Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
09.02.2012