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L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AVG §37;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/07/0200 95/07/0201Rechtssatz
Die Mitverwertung von Ermittlungsergebnissen aus einem von der Agrarbehörde durchgeführten Besitzstörungsverfahren in anderen Besitzstörungsverfahren, die gleichzeitig von der Agrarbehörde durchzuführen sind und die sich auf denselben Kreis der an einer Abmachung über die wechselweise Überlassung von Grundstücken zur Bewirtschaftung Beteiligten beziehen, stellt keinen Verfahrensmangel dar, weil nach § 46 AVG als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist und die gemeinsame Führung der einzelnen Verfahren dem in § 39 Abs 2 AVG statuierten Gebot der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis entspricht.
Schlagworte
Grundsatz der UnbeschränktheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995070199.X04Im RIS seit
11.07.2001