RS Vwgh 1997/3/11 95/07/0199

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.03.1997
beobachten
merken

Index

L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §46;
FlVfGG §34 Abs3;
FlVfGG §34 Abs4;
FlVfGG §34 Abs5;
FlVfLG OÖ 1979 §102 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §102 Abs2;
FlVfLG OÖ 1979 §102 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/07/0200 95/07/0201

Rechtssatz

Die Mitverwertung von Ermittlungsergebnissen aus einem von der Agrarbehörde durchgeführten Besitzstörungsverfahren in anderen Besitzstörungsverfahren, die gleichzeitig von der Agrarbehörde durchzuführen sind und die sich auf denselben Kreis der an einer Abmachung über die wechselweise Überlassung von Grundstücken zur Bewirtschaftung Beteiligten beziehen, stellt keinen Verfahrensmangel dar, weil nach § 46 AVG als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist und die gemeinsame Führung der einzelnen Verfahren dem in § 39 Abs 2 AVG statuierten Gebot der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis entspricht.

Schlagworte

Grundsatz der Unbeschränktheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995070199.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten