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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13a;Rechtssatz
Die Vollstreckungsbehörde hat keine Erhebungen darüber durchzuführen, in wessen Eigentum die vom Vollstreckungsauftrag betroffenen Gegenstände stehen. Die Behörde hat diesbezüglich auch keine Manuduktionspflicht gegenüber dem Adressaten des Vollstreckungsauftrags.
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996070199.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.02.2014