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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Bezugnahme auf einen Erlaß des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie, der gegenüber der Partei keine rechtsverbindlichen Wirkungen etwa im Sinne einer Verordnung entfalten kann, vermag die erforderlichen konkreten Sachverhaltsermittlungen in bezug auf die gegenständlichen Bildschirmgeräte und den - nicht näher determinierten - Elektronikschrott ("diverse Elektronikteile in Schachteln oder Kisten") nicht zu ersetzen, um diese Stoffe als "gefährliche Abfälle" (Hinweis E 23.5.1996, 96/07/0013) qualifzieren zu können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995070065.X07Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
09.02.2012