RS Vwgh 1997/3/11 95/07/0065

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Veröffentlicht am 11.03.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AWG 1990 §2 Abs5;
AWG 1990 §2 Abs7;

Rechtssatz

Die Bezugnahme auf einen Erlaß des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie, der gegenüber der Partei keine rechtsverbindlichen Wirkungen etwa im Sinne einer Verordnung entfalten kann, vermag die erforderlichen konkreten Sachverhaltsermittlungen in bezug auf die gegenständlichen Bildschirmgeräte und den - nicht näher determinierten - Elektronikschrott ("diverse Elektronikteile in Schachteln oder Kisten") nicht zu ersetzen, um diese Stoffe als "gefährliche Abfälle" (Hinweis E 23.5.1996, 96/07/0013) qualifzieren zu können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995070065.X07

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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