RS Vwgh 1997/3/11 95/07/0036

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Veröffentlicht am 11.03.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
VwGG §30 Abs2;
VwRallg;
WRG 1959 §29 Abs1;

Rechtssatz

Hat der VwGH der Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem das Erlöschen eines Wasserbenutzungrechtes ausgesprochen wurde, aufschiebende Wirkung zuerkannt und wurde die Beschwerde dann abgewiesen, dann beginnen die tatsächlichen Auswirkungen dieses Bescheides auf den Betrieb der Anlage erst mit der Zustellung des Erkenntnisses des VwGH.

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenVollzugMaßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995070036.X03

Im RIS seit

06.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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