RS Vwgh 1997/3/11 96/07/0077

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Veröffentlicht am 11.03.1997
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Index

L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §1;
FlVfGG §34 Abs4;
FlVfGG §39;
FlVfLG OÖ 1979 §1;
FlVfLG OÖ 1979 §102 Abs2 lita;
FlVfLG OÖ 1979 §90 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §90 Abs4;

Rechtssatz

Ein Übereinkommen, das nicht nur im Rahmen der Verhandlung über die von den Partnern des Übereinkommens vor der Agrarbehörde anhängig gemachten Besitzstreitigkeiten, deren Beendigung es offensichtlich dienen sollte, abgeschlossen wurde, sondern darüber hinaus auch eine in Vergleichsform getroffene Einigung über den Besitz an solchen Grundstücken darstellt, die in das Zusammenlegungsverfahren einbezogen sind, behandelt eine Frage, deren Entscheidung nach § 102 Abs 2 lita OÖ FlVfLG 1979 in die Zuständigkeit der Agrarbehörde fallen muß. Ein über einen solchen Gegenstand im Zuge eines Zusammenlegungsverfahrens abgeschlossener Vergleich bedarf der agrarbehördlichen Genehmigung nach § 90 Abs 1 OÖ FlVfLG 1979 (Hinweis E 19.3.1991, 87/07/0123). § 90 Abs 4 OÖ FlVfLG 1979 ist hier nicht anzuwenden. Würde die Verwirklichung dieses Übereinkommens zu einer Agrarstrukturverschlechterung führen, so ist die Versagung der agrarbehördlichen Genehmigung des Übereinkommens gerechtfertigt (hier: Übereinkommen über die Rückgängigmachung eines Bewirtschaftungsübereinkommens und über einen Antrag auf Auszeigung bestimmter Katastergrundstücke durch die Agrarbehörde).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996070077.X03

Im RIS seit

24.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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