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L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
ABGB §339;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/07/0200 95/07/0201Rechtssatz
In einem zufolge Kompetenzkonzentration von der Agrarbehörde durchzuführenden Besitzstörungsstreit ist ungeachtet der Maßgeblichkeit der Verfahrensvorschriften des AVG die Regelung des § 454 Abs 1 ZPO anzuwenden, weil ihr ein materiellrechtlicher Gehalt beizumessen ist. Diese materiellrechtliche Ausschlußfrist läuft von der Kenntnis der Störung und des Störers an (Hinweis E 24.1.1984, 83/07/0223, VwSlg 11300 A/1984) und führt nach ihrem Ablauf zu ruhigem Besitz des Störers; eine Auswechslung der geltend gemachten Störungshandlung nach Fristablauf kommt nicht in Betracht (Hinweis Spielbüchler in Rummel I/2, RZ 10 zu § 339 ABGB).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995070199.X01Im RIS seit
11.07.2001