RS Vwgh 1997/3/11 95/07/0199

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.03.1997
beobachten
merken

Index

L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
22/02 Zivilprozessordnung
80/06 Bodenreform

Norm

ABGB §339;
FlVfGG §34 Abs3;
FlVfGG §34 Abs4;
FlVfGG §34 Abs5;
FlVfLG OÖ 1979 §102 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §102 Abs2;
FlVfLG OÖ 1979 §102 Abs3;
VwRallg;
ZPO §454 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/07/0200 95/07/0201

Rechtssatz

In einem zufolge Kompetenzkonzentration von der Agrarbehörde durchzuführenden Besitzstörungsstreit ist ungeachtet der Maßgeblichkeit der Verfahrensvorschriften des AVG die Regelung des § 454 Abs 1 ZPO anzuwenden, weil ihr ein materiellrechtlicher Gehalt beizumessen ist. Diese materiellrechtliche Ausschlußfrist läuft von der Kenntnis der Störung und des Störers an (Hinweis E 24.1.1984, 83/07/0223, VwSlg 11300 A/1984) und führt nach ihrem Ablauf zu ruhigem Besitz des Störers; eine Auswechslung der geltend gemachten Störungshandlung nach Fristablauf kommt nicht in Betracht (Hinweis Spielbüchler in Rummel I/2, RZ 10 zu § 339 ABGB).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995070199.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten