RS Vfgh 1995/6/28 B882/95

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Veröffentlicht am 28.06.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art119a
B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde mangels Instanzenzugserschöpfung; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos

Rechtssatz

Da der vorliegenden Beschwerde ausschließlich ein aufgrund eines Devolutionsantrages vom Gemeinderat erlassener Bescheid zugrunde liegt und das Rechtsmittel der Vorstellung an die Aufsichtsbehörde nicht erhoben wurde, war die Beschwerde gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes aufgrund der Nichterschöpfung des Instanzenzuges als unzulässig zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • B 882/95
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.06.1995 B 882/95

Schlagworte

VfGH / Instanzenzugserschöpfung, VfGH / Verfahrenshilfe, Gemeinderecht, Vorstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B882.1995

Dokumentnummer

JFR_10049372_95B00882_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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