RS Vwgh 1997/3/11 96/07/0217

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Veröffentlicht am 11.03.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;

Rechtssatz

Nach der Bestimmung des § 73 Abs 1 AVG hat eine Partei, deren Berufung unerledigt ist, den in der genannten Vorschrift statuierten Erledigungsanspruch in der dort genannten Frist. Erfolgt eine solche Erledigung innerhalb der Frist des § 73 Abs 1 AVG nicht, dann bewirkt nach § 73 Abs 2 AVG ein von der Partei, die den Erledigungsanspruch nach § 73 Abs 1 AVG hat, bei der Oberbehörde gestellter Antrag auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Oberbehörde den Zuständigkeitsübergang auf diese Behörde, solange der Devolutionsantrag nicht von der Oberbehörde abgewiesen wird (Hinweis EB E 31.3.1982, 2450/79, VwSlg 10694 A/1982).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996070217.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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