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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §73 Abs1;Rechtssatz
Nach der Bestimmung des § 73 Abs 1 AVG hat eine Partei, deren Berufung unerledigt ist, den in der genannten Vorschrift statuierten Erledigungsanspruch in der dort genannten Frist. Erfolgt eine solche Erledigung innerhalb der Frist des § 73 Abs 1 AVG nicht, dann bewirkt nach § 73 Abs 2 AVG ein von der Partei, die den Erledigungsanspruch nach § 73 Abs 1 AVG hat, bei der Oberbehörde gestellter Antrag auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Oberbehörde den Zuständigkeitsübergang auf diese Behörde, solange der Devolutionsantrag nicht von der Oberbehörde abgewiesen wird (Hinweis EB E 31.3.1982, 2450/79, VwSlg 10694 A/1982).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996070217.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017