RS Vwgh 1997/3/11 95/07/0199

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Veröffentlicht am 11.03.1997
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Index

L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
80/06 Bodenreform

Norm

ABGB §1090;
ABGB §345;
ABGB §346;
ABGB §974;
FlVfGG §1;
FlVfGG §2;
FlVfGG §4 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §1;
FlVfLG OÖ 1979 §15;
FlVfLG OÖ 1979 §2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/07/0200 95/07/0201

Rechtssatz

Eine Abmachung, die zum Inhalt hat, daß die Partner bis zur Wirksamkeit der Neuordnung des Gebietes im Rahmen des Zusammenlegungsverfahrens einander wechselweise Grundflächen auch bei Fehlen einer Flächengleichheit und Bonitätsgleichheit zur Bewirtschaftung überlassen, ist kein Prekarium, das einen jederzeitigen Widerruf erlauben würde, sondern ein Dauerschuldverhältnis (Hinweis Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts I/10, 187), das von einem der Partner nur aus wichtigen Gründen aufgelöst werden kann. Bei einer solchen Abmachung ist auch der, der das Grundstück abmachungsgemäß bewirtschaftet, kein unechter Besitzer.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995070199.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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