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L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
ABGB §1090;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/07/0200 95/07/0201Rechtssatz
Eine Abmachung, die zum Inhalt hat, daß die Partner bis zur Wirksamkeit der Neuordnung des Gebietes im Rahmen des Zusammenlegungsverfahrens einander wechselweise Grundflächen auch bei Fehlen einer Flächengleichheit und Bonitätsgleichheit zur Bewirtschaftung überlassen, ist kein Prekarium, das einen jederzeitigen Widerruf erlauben würde, sondern ein Dauerschuldverhältnis (Hinweis Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts I/10, 187), das von einem der Partner nur aus wichtigen Gründen aufgelöst werden kann. Bei einer solchen Abmachung ist auch der, der das Grundstück abmachungsgemäß bewirtschaftet, kein unechter Besitzer.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995070199.X03Im RIS seit
11.07.2001