RS Vwgh 1997/3/11 96/07/0199

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Veröffentlicht am 11.03.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
VVG §10 Abs2 Z1;
VVG §4 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/12/12 96/07/0090 1 (hier: keine Unzulässigkeit der Vollstreckung, wenn der Adressat der Vollstreckungsverfügung geltend macht, die von der Ersatzvornahme betroffenen Gegenstände stünden im Eigentum eines Dritten; dieser behauptete Eingriff in das Vermögen eines Dritten betrifft Umstände, die im rechtskräftigen Titelbescheid entschieden wurden)

Stammrechtssatz

Unzulässig ist eine Vollstreckung dann, wenn sich nach der Entstehung des Exekutionstitels die rechtlichen und/oder tatsächlichen Verhältnisse in einem wesentlichen Punkt geändert haben und damit die objektiven Grenzen der Bescheidwirkungen andere geworden sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996070199.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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