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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/12/12 96/07/0090 1 (hier: keine Unzulässigkeit der Vollstreckung, wenn der Adressat der Vollstreckungsverfügung geltend macht, die von der Ersatzvornahme betroffenen Gegenstände stünden im Eigentum eines Dritten; dieser behauptete Eingriff in das Vermögen eines Dritten betrifft Umstände, die im rechtskräftigen Titelbescheid entschieden wurden)Stammrechtssatz
Unzulässig ist eine Vollstreckung dann, wenn sich nach der Entstehung des Exekutionstitels die rechtlichen und/oder tatsächlichen Verhältnisse in einem wesentlichen Punkt geändert haben und damit die objektiven Grenzen der Bescheidwirkungen andere geworden sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996070199.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.02.2014