RS Vwgh 1997/3/11 95/07/0065

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Veröffentlicht am 11.03.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §32 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Auch bei "gefährlichen Abfällen" kann ein Behandlungsauftrag gemäß § 32 AWG 1990 erteilt werden. Wenngleich das Gesetz diesen Begriff in § 32 Abs 1 AWG 1990 nicht ausdrücklich nennt, fallen die gefährlichen Abfälle unter den Begriff "andere Abfälle - soweit für diese Abfälle Bestimmungen hinsichtlich der Sammlung, Lagerung, Behandlung und Transport in diesem Bundesgesetz vorgesehen sind - ". Der gesamte Abschnitt IV des AWG 1990 befaßt sich insbesondere mit Regelungen betreffend die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von gefährlichen Abfällen, sodaß die in § 32 Abs 1 AWG 1990 hinsichtlich "anderer Abfälle" ausgeführte einschränkende Voraussetzung für die Erlassung von Behandlungsaufträgen in bezug auf "gefährliche Abfälle" schon aufgrund des Gesetz selbst gegeben ist.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 gefährlicher Abfall gefährliche Abfälle anderer Abfall andere Abfälle

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995070065.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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