RS Vwgh 1997/3/11 96/07/0077

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Veröffentlicht am 11.03.1997
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L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §2;
FlVfGG §3;
FlVfGG §40;
FlVfLG OÖ 1979 §11;
FlVfLG OÖ 1979 §13;
FlVfLG OÖ 1979 §90 Abs2;

Rechtssatz

Der einen Widerruf von Erklärungen darstellende Antrag auf Auszeigung von Katastergrenzen stellt wegen des für die Behörde mit der Auszeigung verbundenen Aufwandes und der dadurch bewirkten Verfahrensverzögerung in der Erledigung der Neuordnung eine Störung des Verfahrens dar, die als ausreichend erheblich anzusehen ist, die Zustimmung iSd § 90 Abs 2 OÖ FlVfLG 1979 zu versagen. (Hier: Widerrufen wird der Verzicht auf Auszeigung der Katastergrenzen, der von den Parteien des Zusammenlegungsverfahrens in dem im rechtskräftigen Bescheid über Besitzstandsausweis und Bewertungsplan genehmigten Übereinkommen ausgesprochen wurde).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996070077.X04

Im RIS seit

24.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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