RS Vfgh 1995/6/28 B1545/95, B1546/95, B1547/95

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Veröffentlicht am 28.06.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §15 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags mangels bestimmten Begehrens; auch bei Deutung des Antrags als Individualantrag keine meritorische Erledigung möglich aufgrund fehlender Legitimation

Rechtssatz

Auch bei Deutung des Antrages als Individualantrag auf Verordnungsprüfung bzw Gesetzesprüfung wäre er einer meritorischen Erledigung nicht zugänglich. Der Antrag müßte nämlich schon deshalb zurückgewiesen werden, weil die als gesetzwidrig bzw verfassungswidrig erachteten Bestimmungen den angefochtenen Bescheiden zugrundeliegen und zu ihrer Bekämpfung ein anderer - hier auch in Anspruch genommener - Weg offensteht.

Entscheidungstexte

  • B 1545-1547/95
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.06.1995 B 1545-1547/95

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse, Auslegung eines Antrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B1545.1995

Dokumentnummer

JFR_10049372_95B01545_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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