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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §15 Abs2Leitsatz
Zurückweisung eines Antrags mangels bestimmten Begehrens; auch bei Deutung des Antrags als Individualantrag keine meritorische Erledigung möglich aufgrund fehlender LegitimationRechtssatz
Auch bei Deutung des Antrages als Individualantrag auf Verordnungsprüfung bzw Gesetzesprüfung wäre er einer meritorischen Erledigung nicht zugänglich. Der Antrag müßte nämlich schon deshalb zurückgewiesen werden, weil die als gesetzwidrig bzw verfassungswidrig erachteten Bestimmungen den angefochtenen Bescheiden zugrundeliegen und zu ihrer Bekämpfung ein anderer - hier auch in Anspruch genommener - Weg offensteht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Formerfordernisse, Auslegung eines AntragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B1545.1995Dokumentnummer
JFR_10049372_95B01545_01