RS Vwgh 1997/3/11 96/07/0145

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Veröffentlicht am 11.03.1997
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §137 Abs3 litg;
WRG 1959 §32 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs2 litc;

Rechtssatz

Die Lagerung eines Jauche-Gülle-Festgemisches entlang eines Stallgebäudes auf einer Fläche mit 5 - 6 m Breite und auf unbefestigtem Boden, wobei die aus diesem Gemisch bestehende Schicht bis zu 20 cm hoch ist, stellt KEINEN beabsichtigten und plangemäß erfolgten Angriff auf die bisherige Beschaffenheit von Grundwasser und daher keine Verletzung von § 137 Abs 3 lit g WRG dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996070145.X02

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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