RS Vwgh 1997/3/11 97/07/0020

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Veröffentlicht am 11.03.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §56;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1392/65 B 21. September 1966 VwSlg 6994 A/1966 RS 1

Stammrechtssatz

Wurde anlässlich der Erhebung einer Säumnisbeschwerde der Bescheid durch die belangte Behörde erst nach Ablauf der Frist des § 36 Abs 2 VwGG 1965 erlassen, dann ist der Bf hinsichtlich der Verletzung der Entscheidungspflicht als klaglos gestellt im Sinne des § 33 Abs 1 VwGG 1965 anzusehen. (Daher keine Einstellung gemäß § 36 Abs 2 leg cit)

Schlagworte

SäumnisbeschwerdeEinstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §36 Abs2Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997070020.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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