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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §42 Abs1;Rechtssatz
Nach stRsp des VwGH hat im allgemeinen die Rechtsmittelbehörde das im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides geltende Recht anzuwenden. Eine andere Betrachtungsweise wird nur dann geboten sein, wenn etwa der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung anderes anordnet oder wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Zeitpunkt oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war (Hinweis E VS 4.5.1977, 898/75, VwSlg 9315 A/1977). Auf diese Rechtsprechung vermag sich die belangte Behörde im gegenständlichen Beschwerdefall deshalb nicht erfolgreich zu stützen, weil die vom VwGH in für die belangte Behörde gem § 63 Abs 1 VwGG bindender Weise (Hinweis Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, S 186 f) festgestellte - im zeitlichen Anwendungsbereich des § 107 Abs 2 WRG alte Fassung eingetretene - Präklusion der mitbeteiligten Partei durch die seit 1.7.1990 geltende Fassung des § 107 Abs 2 WRG im vorliegenden Fall keine Änderung erfahren hat.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungsrecht und Präklusion (AVG §42 Abs1)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996070230.X01Im RIS seit
12.11.2001