RS Vwgh 1997/3/11 96/07/0230

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.03.1997
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §42 Abs1;
AVG §56;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
VwGG §63 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §107 Abs2 idF 1990/252;
WRG 1959 §107 Abs2;

Rechtssatz

Nach stRsp des VwGH hat im allgemeinen die Rechtsmittelbehörde das im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides geltende Recht anzuwenden. Eine andere Betrachtungsweise wird nur dann geboten sein, wenn etwa der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung anderes anordnet oder wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Zeitpunkt oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war (Hinweis E VS 4.5.1977, 898/75, VwSlg 9315 A/1977). Auf diese Rechtsprechung vermag sich die belangte Behörde im gegenständlichen Beschwerdefall deshalb nicht erfolgreich zu stützen, weil die vom VwGH in für die belangte Behörde gem § 63 Abs 1 VwGG bindender Weise (Hinweis Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, S 186 f) festgestellte - im zeitlichen Anwendungsbereich des § 107 Abs 2 WRG alte Fassung eingetretene - Präklusion der mitbeteiligten Partei durch die seit 1.7.1990 geltende Fassung des § 107 Abs 2 WRG im vorliegenden Fall keine Änderung erfahren hat.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungsrecht und Präklusion (AVG §42 Abs1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996070230.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten