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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Rechtssatz
Erteilt eine Behörde ein Recht auf Abwasserversickerung "befristet bis zur Möglichkeit des Anschlusses an eine Ortskanalisation mit zentraler Abwasserreinigung", so kommt damit klar zum Ausdruck, daß die Behörde den Bestand des Rechtes auf Abwasserversickerung auf die Dauer des Zeitraumes, in dem eine Möglichkeit zum Anschluß an eine Ortskanalisation nicht besteht, festgelegt hat.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995070036.X01Im RIS seit
06.12.2001Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009