RS Vwgh 1997/3/11 95/07/0036

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Veröffentlicht am 11.03.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §21 Abs1;
WRG 1959 §27 Abs1 litc;
WRG 1959 §32 Abs2 litc;

Rechtssatz

Erteilt eine Behörde ein Recht auf Abwasserversickerung "befristet bis zur Möglichkeit des Anschlusses an eine Ortskanalisation mit zentraler Abwasserreinigung", so kommt damit klar zum Ausdruck, daß die Behörde den Bestand des Rechtes auf Abwasserversickerung auf die Dauer des Zeitraumes, in dem eine Möglichkeit zum Anschluß an eine Ortskanalisation nicht besteht, festgelegt hat.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995070036.X01

Im RIS seit

06.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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