RS Vwgh 1997/3/11 95/07/0065

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Veröffentlicht am 11.03.1997
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Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §2 Abs5;
AWG 1990 §2 Abs7;
FestsetzungsV gefährliche Abfälle 1991 §1;
FestsetzungsV gefährliche Abfälle 1991 §2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/05/23 96/07/0013 2

Stammrechtssatz

Die Verordnung des Bundesministers für Umwelt über die Festsetzung gefährlicher Abfälle, BGBl 1991/49, enthält - dem § 2 Abs 7 AWG 1990 entsprechend - keine bloße Teilerfassung gefährlicher Abfälle, sondern eine Gesamterfassung. Abfälle, die von der Verordnung nicht erfaßt sind, sind keine gefährlichen Abfälle.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995070065.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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