RS Vwgh 1997/3/11 95/07/0065

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Veröffentlicht am 11.03.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz
95/05 Normen Zeitzählung

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AWG 1990 §2 Abs5;
AWG 1990 §2 Abs7;
FestsetzungsV gefährliche Abfälle 1991 §1;
FestsetzungsV gefährliche Abfälle 1991 §2;
ÖNORM S 2101;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/05/23 96/07/0013 3 (hier: Bildschirmgeräte und Elektronikschrott)

Stammrechtssatz

Autowracks stellen nur dann gefährlichen Abfall dar, wenn sie unter die Bestimmungen der Verordnung über die Festsetzung gefährlicher Abfälle, BGBl 1991/49, subsumiert werden können. Autowracks oder Altautos sind in der Verordnung nicht gesondert erwähnt. Ob sie einer Schlüsselnummer der ÖNORM S 2101 oder einer der Ziffern des § 2 der Verordnung über die Festsetzung gefährlicher Abfälle zugeordnet werden können, ist keine ausschließliche Rechtsfrage. Eine solche Zuordnung bedarf auch entsprechender, im allgemeinen nur unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen möglicher Sachverhaltsermittlungen. Unzutreffend ist jedenfalls die Auffassung, das Vorliegen gefährlicher Abfälle sei allein anhand des § 2 Abs 5 AWG 1990 zu beurteilen (siehe jedoch E 27.2.1996, 94/05/0325).

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995070065.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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