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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 1990 §2 Abs5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/05/23 96/07/0013 1Stammrechtssatz
§ 2 AWG 1990 enthält zwar im Abs 5 eine Definition der gefährlichen Abfälle, sieht aber nicht deren unmittelbare Anwendung im Einzelfall vor, sondern verpflichtet im Abs 7 den Bundesminister, durch Verordnung festzusetzen, welche Abfälle als gefährliche Abfälle gelten. Die Definition der gefährlichen Abfälle im § 2 Abs 5 AWG 1990 stellt lediglich die Determinierung für die der Konkretisierung gefährlicher Abfälle dienende Verordnung dar, nicht aber eine unmittelbare Grundlage für die Einstufung eines bestimmten Abfallstoffes als gefährlicher Abfall im Einzelfall. Dies ergibt sich daraus, daß sich die Verpflichtung - nicht eine bloße Ermächtigung - des Bundesministers nach § 2 Abs 7 AWG 1990 nicht bloß auf einen Teil der gefährlichen Abfälle bezieht, sondern auf alle
gefährlichen Abfälle (argumentum: "hat ... festzusetzen, welche
Abfälle ... als gefährliche Abfälle (Abs 5) ... gelten"). Als
gefährliche Abfälle gelten daher nur jene Abfälle, die durch Verordnung des Bundesministers für Umwelt als solche eingestuft wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995070065.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
09.02.2012