RS Vwgh 1997/3/11 95/07/0065

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Veröffentlicht am 11.03.1997
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83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §2 Abs5;
AWG 1990 §2 Abs7;
FestsetzungsV gefährliche Abfälle 1991 §1;
FestsetzungsV gefährliche Abfälle 1991 §2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/05/23 96/07/0013 1

Stammrechtssatz

§ 2 AWG 1990 enthält zwar im Abs 5 eine Definition der gefährlichen Abfälle, sieht aber nicht deren unmittelbare Anwendung im Einzelfall vor, sondern verpflichtet im Abs 7 den Bundesminister, durch Verordnung festzusetzen, welche Abfälle als gefährliche Abfälle gelten. Die Definition der gefährlichen Abfälle im § 2 Abs 5 AWG 1990 stellt lediglich die Determinierung für die der Konkretisierung gefährlicher Abfälle dienende Verordnung dar, nicht aber eine unmittelbare Grundlage für die Einstufung eines bestimmten Abfallstoffes als gefährlicher Abfall im Einzelfall. Dies ergibt sich daraus, daß sich die Verpflichtung - nicht eine bloße Ermächtigung - des Bundesministers nach § 2 Abs 7 AWG 1990 nicht bloß auf einen Teil der gefährlichen Abfälle bezieht, sondern auf alle

gefährlichen Abfälle (argumentum: "hat ... festzusetzen, welche

Abfälle ... als gefährliche Abfälle (Abs 5) ... gelten"). Als

gefährliche Abfälle gelten daher nur jene Abfälle, die durch Verordnung des Bundesministers für Umwelt als solche eingestuft wurden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995070065.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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