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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §146 Abs1Leitsatz
Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags; Zurückweisung der Beschwerde als verspätetRechtssatz
Es war Aufgabe des Beschwerdevertreters, sich vor der Unterfertigung des korrigierten Schriftsatzes über dessen Vollständigkeit und Richtigkeit zu vergewissern. Die abschließende Überprüfung des Schriftsatzes (auch) in formeller Hinsicht mußte auch die richtige Bezeichnung des Adressaten einschließen, zumal die Adressierung nicht auf dem Kuvert, sondern infolge der Verwendung eines Kuverts mit Klarsichtfenster unmittelbar durch die Angabe der Adresse im Schriftsatz selbst vorgenommen wurde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / WiedereinsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B1481.1995Dokumentnummer
JFR_10049371_95B01481_01