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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FrG 1993 §18 Abs1;Rechtssatz
Die Auffassung, daß die im Strafurteil umschriebenen Taten des Fremden (er wurde wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahles durch Einbruch nach § 15 StGB, § 127 StGB, § 129 Z 1 StGB mit einer bedingt nachgesehenen Geldstrafe bestraft) iZm dem vom Fremden angegebenen Motiv hiefür (Geldmangel) stünden und die Auffassung, der Umstand, daß der Fremde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft wieder einmal Geldmangel haben und durch Alkoholeinfluß enthemmt sein werde, reiche für die Rechtfertigung der im § 18 Abs 1 FrG 1993 umschriebene Annahme aus, teilt der VwGH nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996210223.X01Im RIS seit
20.11.2000