RS Vwgh 1997/3/12 96/21/0290

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.03.1997
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §37;
AVG §68 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z5;
FrG 1993 §80;
FrG 1993 §81;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Verwirklichung des Tatbestandes des § 18 Abs 2 Z 5 FrG 1993 setzt eine rechtskräftige Bestrafung nach § 80 FrG 1993 oder eine rechtskräftige Verurteilung gem § 81 FrG 1993 nicht voraus. Wenn aber eine solche Bestrafung und/oder Verurteilung vorliegt, dann ist die Fremenpolizeibehörde aufgrund der Rechtskraftwirkung an den im Bescheid und/oder Urteil enthaltenen Ausspruch hinsichtlich der Tat gebunden (Hinweis E 28.10.1993, 93/18/0305; E 21.7.1994, 94/18/0241). Wenn im Zeitpunkt der Bescheiderlassung eine rechtskräftige Bestrafung und/oder Verurteilung nach den genannten Gesetzesstellen nicht vorliegt, so hat die Behörde entsprechend der ihr obliegenden Ermittlungspflicht ein dem Tatbestand des § 18 Abs 2 Z 5 FrG 1993 erfüllendes Verhalten festzustellen und die dafür maßgeblichen Erwägungen in einer der Kontrolle durch den VwGH zugänglichen Weise darzulegen. Der Hinweis auf einen in einer oder mehreren Anzeigen enthaltenen dringenden Tatverdacht reicht zur Erfüllung des Tatbestandes des § 18 Abs 2 Z 5 FrG 1993 nicht aus.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996210290.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten