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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Verwirklichung des Tatbestandes des § 18 Abs 2 Z 5 FrG 1993 setzt eine rechtskräftige Bestrafung nach § 80 FrG 1993 oder eine rechtskräftige Verurteilung gem § 81 FrG 1993 nicht voraus. Wenn aber eine solche Bestrafung und/oder Verurteilung vorliegt, dann ist die Fremenpolizeibehörde aufgrund der Rechtskraftwirkung an den im Bescheid und/oder Urteil enthaltenen Ausspruch hinsichtlich der Tat gebunden (Hinweis E 28.10.1993, 93/18/0305; E 21.7.1994, 94/18/0241). Wenn im Zeitpunkt der Bescheiderlassung eine rechtskräftige Bestrafung und/oder Verurteilung nach den genannten Gesetzesstellen nicht vorliegt, so hat die Behörde entsprechend der ihr obliegenden Ermittlungspflicht ein dem Tatbestand des § 18 Abs 2 Z 5 FrG 1993 erfüllendes Verhalten festzustellen und die dafür maßgeblichen Erwägungen in einer der Kontrolle durch den VwGH zugänglichen Weise darzulegen. Der Hinweis auf einen in einer oder mehreren Anzeigen enthaltenen dringenden Tatverdacht reicht zur Erfüllung des Tatbestandes des § 18 Abs 2 Z 5 FrG 1993 nicht aus.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996210290.X01Im RIS seit
11.07.2001