RS Vfgh 1995/6/29 G33/95

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Veröffentlicht am 29.06.1995
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Index

32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
EStG 1988 §4 Abs4 Z1 litb
EStG 1988 §16 Abs1 Z4 lite

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags einer Versicherungsgesellschaft auf Aufhebung von Bestimmungen über die steuerrechtliche Behandlung von Versicherungsbeiträgen mangels unmittelbarer Betroffenheit des Versicherers durch die an die Steuerpflichtigen gerichteten angefochtenen Vorschriften

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags einer Versicherungsgesellschaft auf Aufhebung von Teilen des §4 Abs4 Z1 litb EStG 1988 und des §16 Abs1 Z4 lite EStG 1988, beide idF SteuerreformG 1993, BGBl. 818, hinsichtlich der steuerrechtlichen Behandlung von Versicherungsbeiträgen.

Die angefochtenen Vorschriften des EStG 1988 richten sich nicht unmittelbar an die Versicherer, sondern an jene Steuerpflichtigen, die Versicherungsprämien als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten steuermindernd geltend zu machen beabsichtigen. Deren Rechtsposition, nicht aber die der Versicherer, wird durch die in Rede stehenden Bestimmungen gestaltet.

Der Verfassungsgerichtshof verkennt jedoch nicht, daß sich die durch die angefochtenen Bestimmungen bewirkte steuerrechtliche Behandlung von Beiträgen zu einer Selbstversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung auf die wirtschaftliche Position der insoweit mit den gesetzlichen Sozialversicherungsträgern in Konkurrenz stehenden privaten Versicherungsunternehmen wirtschaftlich auszuwirken geeignet ist.

Entscheidungstexte

  • G 33/95
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 29.06.1995 G 33/95

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Einkommensteuer, Betriebsausgaben, Werbungskosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:G33.1995

Dokumentnummer

JFR_10049371_95G00033_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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