RS Vwgh 1997/3/13 95/15/0124

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Veröffentlicht am 13.03.1997
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §2 Abs3 Z2;
EStG 1972 §2 Abs3 Z3;
EStG 1972 §22;
EStG 1972 §23;
EStG 1988 §2 Abs3 Z2;
EStG 1988 §2 Abs3 Z3;
EStG 1988 §22;
EStG 1988 §23;
GewStG §1 Abs1;

Rechtssatz

Die wirtschaftliche Verflechtung zwischen der Tätigkeit als Augenfacharzt und dem Verkauf von Kontaktlinsen ergibt sich ua daraus, daß die Nachfrage nach der eigentlichen ärztlichen Tätigkeit, zu der auch das Anpassen der Linsen zu zählen ist, durch den Kontaktlinsenverkauf unmittelbar gefördert wird. Der sachliche Zusammenhang ergibt sich aus der für beide Bereiche erforderlichen - zueinander in Beziehung stehenden - Sachkompentenz. Bei einem im Rahmen der fachärztlichen Ordination durchgeführten Verkauf ist auch die Voraussetzung des organisatorischen Zusammenhanges gegeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995150124.X05

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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