TE Vfgh Beschluss 2004/12/6 V34/04

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Veröffentlicht am 06.12.2004
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6500 Jagd, Wild

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
VfGG §57 Abs1 erster Satz

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf teilweise Aufhebung einer Abschussplanverordnung mangels eindeutiger Bezeichnung der bekämpften Verordnungsstellen

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit dem vorliegenden Individualantrag nach Art139 Abs1 B-VG wird begehrt,

"die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 14. April 2004 Zl BHBL-VIII-6107.07-2004/0002 insoweit als gesetzwidrig aufzuheben, als sie dem Antragsteller in §1 iVm der Anlage der Verordnung folgende Mindestabschüsse vorschreibt:

Rotwild:

Genossenschaftsjagd Tschagguns II-Zelfen:

mehr als 2 Stück Kälber, mehr als 1 Stück Tiere und Schmaltiere,

4 Hirsche der Klasse III und Schmalspießer

Rehwild:

Genossenschaftsjagd Tschagguns II-Zelfen:

mehr als 2 Stück Kitze, mehr als 1 Stück Geißen und Schmalgeißen,

mehr als 2 Stück Jährlinge"

2. Die genannte Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Bludenz hat den Abschussplan für die Wildregion 3.3.

(Rellstal-Gauertal-Gampadelstal) für das Jagdjahr 2004/2005 zum Inhalt, wobei in der Anlage der Verordnung die konkreten Abschusszahlen für die einzelnen, zu dieser Wildregion gehörenden Eigen- und Genossenschaftsjagden festgelegt sind.

Gemäß §1 Abs2 iVm. der Anlage der oben zitierten Verordnung werden für die vom Einschreiter gepachtete Genossenschaftsjagd Tschagguns II-Zelfen für Rot- und Rehwild folgende Mindestabschusszahlen vorgeschrieben:

"Rotwild: 3 Stück Kälber, 3 Stück Tiere und Schmaltiere sowie

4 Stück Hirsche der Klasse III und Schmalspießer

Rehwild: 5 Stück Kitze, 5 Stück Geißen und Schmalgeißen sowie

4 Stück Jährlinge"

3. Die Vorarlberger Landesregierung hat eine Äußerung erstattet, worin sie primär die Zulässigkeit des Antrages bestreitet.

4. Gemäß §57 Abs1 erster Satz VfGG muss ein Antrag, eine Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben, begehren, dass entweder die Verordnung ihrem ganzen Inhalt nach oder dass bestimmte Stellen der Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben werden.

Um das strenge Erfordernis des §57 Abs1 erster Satz VfGG zu erfüllen, müssen die bekämpften Verordnungen bzw. Verordnungsstellen genau und eindeutig bezeichnet sein (vgl. etwa die Erkenntnisse VfSlg. 7593/1975, 8550/1979, 9619/1983, 9850/1983, 9880/1983, 11.150/1986, 11.722/1988, 11.888/1988, denen zwar jeweils ein Gesetzesprüfungsantrag iS des Art140 Abs1 B-VG zugrunde lag, deren Ausführungen aber auch auf Verordnungsprüfungsanträge zutreffen, siehe etwa VfSlg. 8594/1979, S. 499, 13.473/1993, S. 597).

Da der vorliegende Antrag keinen konkreten, einer allfälligen Aufhebung zugänglichen Teil (Paragraph, Absatz, Textteil) der Verordnung nennt (arg: "mehr als ..."), war der Antrag schon deshalb als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass das Vorliegen weiterer Prozessvoraussetzungen für einen Individualantrag zu prüfen war.

5. Dies konnte gemäß §19 Abs4 1. Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Jagdrecht, Abschussplan, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:V34.2004

Dokumentnummer

JFT_09958794_04V00034_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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