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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1392;Rechtssatz
Eine Benachteiligung des Abgabengläubigers liegt vor, wenn Schuldtilgungen, erfolgen sie auch in Form der Abtretung von Forderungen, nur hinsichtlich anderer als Abgabeschulden durchgeführt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996150128.X01Im RIS seit
20.11.2000