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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §531;Rechtssatz
Gemäß § 1 Abs 1 EStG 1988 sind nur NATÜRLICHE PERSONEN einkommensteuerpflichtig. Nach herrschender Auffassung ist der Nachlaß zwischen Erbanfall und Einantwortung eine juristische Person (Hinweis Koziol/Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts II 10, 396); er ist jedenfalls keine natürliche Person. Eine Verlassenschaft vermag daher keine zur EINKOMMENSTEUERPFLICHT führenden Tatbestände zu verwirklichen. Die Vorschreibung von Einkommensteuer an eine Verlassenschaft für Sachverhalte in Zeiträumen nach dem Todestag des Erblassers entspricht daher nicht dem Gesetz (Hinweis Hofstätter/Reichel, Tz 2 und 3 zu § 1 EStG 1988).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996150102.X03Im RIS seit
07.06.2001Zuletzt aktualisiert am
16.09.2009