RS Vfgh 1995/6/29 G26/94

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Veröffentlicht am 29.06.1995
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Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
ASVG §343 Abs4

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des ASVG über die aufschiebende Wirkung von Berufungen gekündigter Ärzte gegen die Auflösung des Vertragsverhältnisses mit den Krankenversicherungsträgern

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von §343 Abs4 letzter Satz ASVG, in eventu der Wortfolge "ohne Zustimmung des Krankenversicherungsträgers" in §343 Abs4 letzter Satz ASVG mangels Legitimation; Anregung eines Normenprüfungsverfahrens im Verwaltungsverfahren möglich.

Bei dem dem Antragsteller zugekommenen Schreiben vom 11.01.94, mit welchem ihn die Landesschiedskommission für Wien davon verständigt hat, daß die Wiener Gebietskrankenkasse die Zustimmung für eine aufschiebende Wirkung der Berufung verweigert habe, handelt es sich nicht um einen bekämpfbaren Bescheid, mit welchem die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen wurde, sondern um eine bloße Mitteilung darüber, daß eine bestimmte gesetzliche Rechtsfolge, nämlich die aufschiebende Wirkung der eingebrachten Berufung, mangels Erfüllung des Tatbestandselementes der Zustimmung des Krankenversicherungsträgers nicht eingetreten ist.

Dem Antragsteller steht es aber unbeschadet der Tatsache, daß die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung durch die Bundesschiedskommission im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen ist, offen, an die Bundesschiedskommission das Begehren, seiner Berufung gegen den Bescheid der Landesschiedskommission für Wien aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zu richten und einen Bescheid zu erwirken (vgl VfSlg 11196/1986, S 900).

Entscheidungstexte

  • G 26/94
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 29.06.1995 G 26/94

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Sozialversicherung, Ärzte, Wirkung aufschiebende, Bescheidbegriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:G26.1994

Dokumentnummer

JFR_10049371_94G00026_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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