RS Vwgh 1997/3/13 96/15/0118

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Veröffentlicht am 13.03.1997
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
BAO §191 Abs1 litc;
BAO §191 Abs2;
BAO §93 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1994/04/06 91/13/0234 1

Stammrechtssatz

Die mit der "Personsumschreibung" getroffene Wahl des Normadressaten ist wesentlicher Bestandteil jedes Bescheides. Die Benennung jener Person, der gegenüber die Behörde die in Betracht kommende Angelegenheit des Verwaltungsrechtes in förmlicher Weise gestalten will, ist notwendiges Inhaltserfordernis des individuellen Verwaltungsaktes und damit konstituierendes Bescheidmerkmal (Hinweis Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht, zweite Auflage, 472;

Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes, fünfte Auflage, Randzahl 411/1;

Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I, Entscheidung 31 f zu § 59 AVG).

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche ErfordernisseInhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996150118.X02

Im RIS seit

11.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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