RS Vwgh 1997/3/13 95/18/0528

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.03.1997
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
FrG 1993 §10 Abs1 Z6;

Rechtssatz

Aufgrund der ihn im verwaltungsbehördlichen Verfahren treffenden Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhalts obliegt es dem Fremden, der nach sichtvermerksfreier Einreise bzw für den an den Zeitpunkt des Ablaufs der Gültigkeit des Touristensichtvermerks anschließenden Zeitraum einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung stellte, den Nachweis über seine tatsächliche Ausreise aus Österreich und seinen tatsächlichen Aufenthalt im Ausland - der nach den Umständen des Falles nur von ihm erbracht werden kann - zu führen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995180528.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten