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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AufG 1992 §5 Abs1;Rechtssatz
Aufgrund der ihn im verwaltungsbehördlichen Verfahren treffenden Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhalts obliegt es dem Fremden, der nach sichtvermerksfreier Einreise bzw für den an den Zeitpunkt des Ablaufs der Gültigkeit des Touristensichtvermerks anschließenden Zeitraum einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung stellte, den Nachweis über seine tatsächliche Ausreise aus Österreich und seinen tatsächlichen Aufenthalt im Ausland - der nach den Umständen des Falles nur von ihm erbracht werden kann - zu führen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995180528.X01Im RIS seit
02.05.2001