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E2A Assoziierung TürkeiNorm
21964A1229(01) AssAbk Türkei ;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):97/18/0119 E 13. März 1997Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/10/24 96/18/0418 2Stammrechtssatz
Hat der Fremde die ihm erteilte Aufenthaltsbewilligung im Wege einer Scheinehe rechtsmißbräuchlich erlangt (er legte seinem Sichtvermerksantrag einen Befreiungsschein bei, den er aufgrund der Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin erlangt hat; die Ehe wurde ca 15 Monate nach der für ca 5 Jahre erfolgten Erteilung des Sichtvermerks für nichtig erklärt), so steht der darauf beruhende Aufenthalt nicht im Einklang mit den aufenthaltsrechtlichen Vorschriften, weshalb schon aus diesem Grund die Anwendung des Art 6 Abs 1 des Beschlusses des Assoziationsrates EWG-Türkei Nr 1/80 ausgeschlossen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997180105.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
08.09.2015