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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
UStG 1972 §21 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1996/12/11 95/13/0215 3Stammrechtssatz
Ein Zuspruch von Aufwandersatz an den Beschwerdeführer kommt nicht in Betracht, wenn der Fall einer "echten" Klaglosstellung nach § 33 Abs 1 VwGG durch formelle Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht vorliegt (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit/3, 306, letzter Absatz, und 307, Abs 5 und 6). Zu einer sinngemäßen Übertragung der für den Fall "echter" Klaglosstellung durch formelle Beseitigung des angefochtenen Bescheides geltenden aufwandersatzrechtlichen Grundsätze (§ 56 Satz 1 VwGG) auf den vorliegenden Fall der Gegenstandslosigkeit der Beschwerde (diese wurde vor Erlassung des Jahresumsatzsteuerbescheides gegen den im Instanzenzug ergangenen Bescheid betreffend Umsatzsteuervorauszahlung erhoben) besteht deswegen kein Anlaß, weil der pflichtgemäßen Erlassung des Jahresumsatzsteuerbescheides durch die Abgabenbehörde das den Fällen "echter" Klaglosstellung tendenziell innewohnende Element der Aufgabe eines zunächst eingenommenen Standpunktes in keiner Weise beigemessen werden kann (Abgehen von B 2.7.1981, 3285/80, VwSlg 5609 F/1981, RS 1; B 25.10.1990, 90/16/0157, RS 1; B 15.3.1995, 94/13/0093, RS 3).
Schlagworte
Gültigkeit der Kostenbestimmungen InhaltlichEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996150040.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
01.12.2009