RS Vwgh 1997/3/13 96/15/0040

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Veröffentlicht am 13.03.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §21 Abs3;
UStG 1994 §21 Abs3;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §47 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1996/12/11 95/13/0215 3

Stammrechtssatz

Ein Zuspruch von Aufwandersatz an den Beschwerdeführer kommt nicht in Betracht, wenn der Fall einer "echten" Klaglosstellung nach § 33 Abs 1 VwGG durch formelle Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht vorliegt (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit/3, 306, letzter Absatz, und 307, Abs 5 und 6). Zu einer sinngemäßen Übertragung der für den Fall "echter" Klaglosstellung durch formelle Beseitigung des angefochtenen Bescheides geltenden aufwandersatzrechtlichen Grundsätze (§ 56 Satz 1 VwGG) auf den vorliegenden Fall der Gegenstandslosigkeit der Beschwerde (diese wurde vor Erlassung des Jahresumsatzsteuerbescheides gegen den im Instanzenzug ergangenen Bescheid betreffend Umsatzsteuervorauszahlung erhoben) besteht deswegen kein Anlaß, weil der pflichtgemäßen Erlassung des Jahresumsatzsteuerbescheides durch die Abgabenbehörde das den Fällen "echter" Klaglosstellung tendenziell innewohnende Element der Aufgabe eines zunächst eingenommenen Standpunktes in keiner Weise beigemessen werden kann (Abgehen von B 2.7.1981, 3285/80, VwSlg 5609 F/1981, RS 1; B 25.10.1990, 90/16/0157, RS 1; B 15.3.1995, 94/13/0093, RS 3).

Schlagworte

Gültigkeit der Kostenbestimmungen Inhaltlich

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996150040.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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