RS Vwgh 1997/3/13 95/15/0124

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.03.1997
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §2 Abs3;
EStG 1972 §22;
EStG 1972 §23;
EStG 1988 §2 Abs3;
EStG 1988 §22;
EStG 1988 §23;
GewStG §1 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/08/11 91/13/0201 2

Stammrechtssatz

Stehen mehrere Tätigkeiten zueinander in einem inneren Zusammenhang, so ist davon auszugehen, daß sie eine einheitliche Betätigung bilden, die das Vorliegen eines einheitlichen Betriebes zur Folge hat. Im Falle einer solchen einheitlichen Betätigung ist anhand der Kriterien des § 22 und des § 23 EStG 1972 zu prüfen, unter welche Einkunftsart die aus diesem einheitlichen Betrieb fließenden Einkünfte fallen. Steht dabei eine Tätigkeit, die an sich als Ausübung eines freien Berufes anzusehen wäre, mit einem Gewerbebetrieb in engstem sachlichem und wirtschaftlichem Zusammenhang, so verliert sie ihre Selbständigkeit und ist mit dem Gewerbebetrieb der Gewerbesteuer zu unterwerfen (Hinweis E 11.11.1970, 521/69, VwSlg 4144 F/1970), es sei denn, die gewerbliche Tätigkeit tritt als untergeordnet in den Hintergrund (hier Beratungstätigkeit und journalistische Arbeit).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995150124.X03

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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