RS Vwgh 1997/3/13 97/18/0107

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.03.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1997/01/30 97/18/0003 1 (hier: auch Fehlen einer dritten Ausfertigung des ergänzenden Schriftsatzes)

Stammrechtssatz

Die dem Rechtsanwalt obliegende Sorgfaltspflicht hätte es erfordert, sich bei der Unterfertigung des Schriftsatzes zur Mängelbehebung von der ordnungsgemäßen Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages zu vergewissern. Dabei hätte dem Rechtsanwalt auffallen müssen, daß die zur Vorlage an den VwGH vorbereitete Ablichtung des ursprünglich beim VfGH eingebrachten Beschwerdeschriftsatzes nicht von ihm unterfertigt war. Da es der Rechtsanwalt im vorliegenden Fall - wie es schon aus Gründen der Selbstkontrolle geboten gewesen wäre - unterließ, die Unterfertigung der nachzubringenden Beschwerdeausfertigung selbst zu kontrollieren, unterlief ihm hiemit ein Versehen, das nicht minderen Grades ist. Ein Rechtsanwalt hat sich bei der Unterfertigung von Schriftsätzen zu vergewissern, was er unterschreibt und ob er damit einem Verbesserungsauftrag auch vollständig nachkommt (Hinweis B 19.1.1990, 89/18/0202, 0203).

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997180107.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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