RS Vwgh 1997/3/13 96/15/0102

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.03.1997
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §531;
ABGB §547;
ABGB §797;
ABGB §799;
BAO §19 Abs1;
EStG 1988 §1 Abs1;
KStG 1988 §1 Abs2;

Rechtssatz

Die nach dem Tod eines Seuerpflichtigen erzielten Einkünfte werden grundsätzlich dem (den) Erben zugerechnet; deshalb ist der ruhende Nachlaß idR nicht als Steuersubjekt zu erfassen (Hinweis E 11.12.1974, 1549/74; E 4.6.1985, 85/14/0015). Eine Steuerpflicht kann ausnahmsweise dann gegeben sein, wenn ein "herrenloser" Nachlaß vorliegt, wenn es also keine erbserklärten Erben gibt oder die Erben die Verlassenschaft nicht antreten (Hinweis Doralt, EStG 2, § 1 Tz 34; Doralt/Ruppe, Steuerrecht I 5, 251). In einem solchen Fall unterliegt der Nachlaß der Körperschaftsteuerpflicht nach § 1 Abs 2 KStG 1988 (Hinweis Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 1 Tz 4).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996150102.X05

Im RIS seit

07.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten