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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §531;Rechtssatz
Die nach dem Tod eines Seuerpflichtigen erzielten Einkünfte werden grundsätzlich dem (den) Erben zugerechnet; deshalb ist der ruhende Nachlaß idR nicht als Steuersubjekt zu erfassen (Hinweis E 11.12.1974, 1549/74; E 4.6.1985, 85/14/0015). Eine Steuerpflicht kann ausnahmsweise dann gegeben sein, wenn ein "herrenloser" Nachlaß vorliegt, wenn es also keine erbserklärten Erben gibt oder die Erben die Verlassenschaft nicht antreten (Hinweis Doralt, EStG 2, § 1 Tz 34; Doralt/Ruppe, Steuerrecht I 5, 251). In einem solchen Fall unterliegt der Nachlaß der Körperschaftsteuerpflicht nach § 1 Abs 2 KStG 1988 (Hinweis Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 1 Tz 4).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996150102.X05Im RIS seit
07.06.2001Zuletzt aktualisiert am
16.09.2009