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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §2 Abs3 Z2;Rechtssatz
Trifft eine gewerbliche Tätigkeit mit einer freiberuflichen Tätigkeit in der Weise zusammen, daß sie eine einheitliche Betätigung bilden, die das Vorliegen eines einheitlichen Betriebes zur Folge hat, und dabei die gewerbliche Tätigkeit als untergeordnete Tätigkeit im Hintergrund steht (Nebentätigkeit), wobei das Verhältnis der Gewinne entscheidend ist (Hinweis E 5.11.1986, 85/13/0083; E 22.5.1953, 3026/52), so liegt insgesamt eine freiberufliche Tätigkeit vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995150124.X04Im RIS seit
07.06.2001