RS Vwgh 1997/3/13 95/15/0124

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Veröffentlicht am 13.03.1997
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §2 Abs3 Z2;
EStG 1972 §2 Abs3 Z3;
EStG 1972 §22;
EStG 1972 §23;
EStG 1988 §2 Abs3 Z2;
EStG 1988 §2 Abs3 Z3;
EStG 1988 §22;
EStG 1988 §23;
GewStG §1 Abs1;

Rechtssatz

Trifft eine gewerbliche Tätigkeit mit einer freiberuflichen Tätigkeit in der Weise zusammen, daß sie eine einheitliche Betätigung bilden, die das Vorliegen eines einheitlichen Betriebes zur Folge hat, und dabei die gewerbliche Tätigkeit als untergeordnete Tätigkeit im Hintergrund steht (Nebentätigkeit), wobei das Verhältnis der Gewinne entscheidend ist (Hinweis E 5.11.1986, 85/13/0083; E 22.5.1953, 3026/52), so liegt insgesamt eine freiberufliche Tätigkeit vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995150124.X04

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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