RS Vwgh 1997/3/13 96/15/0102

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Veröffentlicht am 13.03.1997
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §547;
ABGB §797;
BAO §19 Abs1;
EStG 1988 §1 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/16/0050 E 12. Oktober 1989 RS 6

Stammrechtssatz

Die Abgabenschuld geht auf den Gesamtrechtsnachfolger dann über, wenn der Abgabenanspruch vor dem die Gesamtrechtsnachfolge bewirkenden Ereignis (zB Tod) entstanden ist. Nach dem Tod des Erblassers ist ein Bescheid über eine in dessen Person entstandene Abgabenschuld vor der Einantwortung an die Verlassenschaft (Vertreten durch den Verlassenschaftskurator, Erbenmachthaber oder erbserklärten Erben) zu richten, erst nach Einantwortung jedoch an die Erben als Rechtsnachfolger des Abgabepflichtigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996150102.X04

Im RIS seit

07.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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