RS Vwgh 1997/3/17 97/10/0029

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.1997
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Index

L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
B-VG Art131 Abs2;
NatSchG NÖ 1977 §14a;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1995/06/26 95/10/0064 1

Stammrechtssatz

Durch § 14a NÖ NatSchG 1977 wird der Gemeinde "bloß" die Stellung einer Legalpartei oder Formalpartei eingeräumt; weitere subjektive Rechte kommen ihr nach dem NÖ NatSchG 1977 nicht zu. Der Gemeinde fehlt daher, was die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung in Ansehung der für den Naturschutz relevanten materiellrechtichen Bestimmungen anlangt, ein subjektives Recht, dessen Verletzung sie vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend machen könnte (Hinweis E 19.12.1994, 94/10/0170).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONParteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997100029.X02

Im RIS seit

02.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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