Index
L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz NiederösterreichNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1995/06/26 95/10/0064 1Stammrechtssatz
Durch § 14a NÖ NatSchG 1977 wird der Gemeinde "bloß" die Stellung einer Legalpartei oder Formalpartei eingeräumt; weitere subjektive Rechte kommen ihr nach dem NÖ NatSchG 1977 nicht zu. Der Gemeinde fehlt daher, was die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung in Ansehung der für den Naturschutz relevanten materiellrechtichen Bestimmungen anlangt, ein subjektives Recht, dessen Verletzung sie vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend machen könnte (Hinweis E 19.12.1994, 94/10/0170).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONParteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung AnfechtungserklärungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997100029.X02Im RIS seit
02.07.2001Zuletzt aktualisiert am
17.07.2009