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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Parteistellung gemäß § 87 Abs 3 ForstG 1975 kommt im Fällungsverfahren schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nur dem Waldeigentümer in dem über Antrag des Fruchtnießers oder sonstigen Verfügungsberechtigten eingeleiteten Verfahren, nicht aber auch diesen (hier: der Beschwerdeführer behauptete ein "uneingeschränktes Entscheidungsrecht in Wirtschaftsführungsfragen" des Grundeigentümers zu haben) im umgekehrten Fall der Antragstellung durch den Eigentümer zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997100017.X01Im RIS seit
20.11.2000