RS Vfgh 1995/6/29 V62/94

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Veröffentlicht am 29.06.1995
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Index

38 Punzierung
38/01 Punzierung

Norm

B-VG Art18 Abs2
PunzierungsG §14 Abs2
PunzierungsG §40 Abs2
DurchführungsV zum PunzierungsG, BGBl 385/1967 §25 Abs4

Leitsatz

Aufhebung einer Regelung der DurchführungsV zum PunzierungsG über die Ermächtigung der Punzierungsbehörde zur Zurückleitung eingeführter Edelmetallgegenstände über die Zollgrenze im Fall der Nichtbeachtung einer gesetzwidrigen Beschaffenheit dieser Gegenstände wegen Widerspruchs zum PunzierungsG (auch nach bereinigter Rechtslage)

Rechtssatz

§25 Abs4 der DurchführungsV zum PunzierungsG, BGBl 385/1967, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

§14 Abs2 PunzierungsG gebietet ohne Unterschied (nach der mit E v 21.06.95, G294/94 ua, bereinigten Rechtslage) die Zurückstellung von - unter anderen - unprobhältigen Edelmetallgegenständen an den Einreicher. §25 Abs4 der DurchführungsV findet weder in §14 Abs2 noch in einer anderen Bestimmung des PunzierungsG eine gesetzliche Grundlage.

Der Gesetzgeber wollte bei Vorliegen einer Unprobhältigkeit nicht zwischen im Inland hergestellten und aus dem Ausland eingeführten Edelmetallgegenständen differenzieren; ebendies tut aber §25 Abs4 DurchführungsV, indem er die Punzierungsbehörde ausdrücklich ermächtigt, bei über die Zollgrenze eingeführten Edelmetallgegenständen auch im Falle der Nichtbehebung einer gesetzwidrigen Beschaffenheit diese Gegenstände über die Zollgrenze zurückzuleiten.

Nach §40 Abs2 PunzierungsG soll auf alle nicht bezeichneten Gegenstände aus einer Goldlegierung im Feingehalt von 333 Tausendstel nach Ablauf einer dreimonatigen Übergangsfrist die allgemeine Regelung des §14 PunzierungsG über die Vorgangsweise der Behörde bei Unprobhältigkeit von Edelmetallgegenständen Anwendung finden; auch §40 Abs2 PunzierungsG erlaubt somit keine spezielle Behandlung von (über die Zollgrenze) eingeführten Gegenständen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Punzierungswesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:V62.1994

Dokumentnummer

JFR_10049371_94V00062_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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