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L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz OberösterreichNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/08/06 89/10/0119 12 VwSlg 13877 A/1993Stammrechtssatz
Um eine Gewichtung des öffentlichen Interesses am Naturschutz und Landschaftsschutz iSd § 10 Abs 1 lit b OÖ NatSchG 1982 vornehmen zu können, bedarf es einer auf geeignete Ermittlungsergebnisse gestützten, eingehenden Darstellung des gegenwärtigen und zu erwartenden künftigen Bedarfes nach diesem Erholungsraum sowie der Art, der Intensität und der Dauer der zu erwartenden Beeinträchtigungen. Denn für die vorzunehmende Interessenabwägung ist es nicht unerheblich, ob der an sich als Erholungsgebiet geeignete Landschaftsbereich stark, weniger oder nur vereinzelt durch Erholungssuchende genutzt wird bzw voraussichtlich genutzt werden wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1992100398.X12Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.07.2012