RS Vwgh 1997/3/17 92/10/0398

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.1997
beobachten
merken

Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
NatSchG OÖ 1982 §10 Abs1 lita;
NatSchG OÖ 1982 §10 Abs1 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/08/06 89/10/0119 12 VwSlg 13877 A/1993

Stammrechtssatz

Um eine Gewichtung des öffentlichen Interesses am Naturschutz und Landschaftsschutz iSd § 10 Abs 1 lit b OÖ NatSchG 1982 vornehmen zu können, bedarf es einer auf geeignete Ermittlungsergebnisse gestützten, eingehenden Darstellung des gegenwärtigen und zu erwartenden künftigen Bedarfes nach diesem Erholungsraum sowie der Art, der Intensität und der Dauer der zu erwartenden Beeinträchtigungen. Denn für die vorzunehmende Interessenabwägung ist es nicht unerheblich, ob der an sich als Erholungsgebiet geeignete Landschaftsbereich stark, weniger oder nur vereinzelt durch Erholungssuchende genutzt wird bzw voraussichtlich genutzt werden wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1992100398.X12

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten