RS Vwgh 1997/3/17 93/10/0044

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §19 Abs2;
ForstG 1975 §19 Abs7;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/10/0051 E 21. Dezember 1987 RS 9

Stammrechtssatz

Der Einwand gegen eine Rodungsbewilligung, daß das dahinterstehende Vorhaben sich auch auf Nachbargrundstücke erstrecke und Lage und Ausmaß der Rodungsfläche nicht hinreichend bestimmt sind, führt nicht zu deren Rechtswidrigkeit, da nach ihrem normativen Inhalt dem Rodungswerber nur die Befugnis zur Rodung einer Teilfläche seines Grundstückes eingeräumt wird. Sollten tatsächlich Grundflächen der Nachbarn in Anspruch genommen werden, so steht ihnen dagegen die zivilrechtliche Abwehr frei. Aus diesen Erwägungen ist auch eine Rechtswidrigkeit des Bescheides deshalb, weil mit ihm die Rodungsbewilligung erteilt wurde, ohne den Ausgang des bei Gericht anhängigen Grenzfestsetzungsverfahrens abzuwarten, ausgeschlossen.

Schlagworte

Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1993100044.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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