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41 Innere AngelegenheitenNorm
B-VG Art7 Abs1 / AllgLeitsatz
Keine Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung durch Versagung einer Aufenthaltsbewilligung wegen Ausschöpfung der Quote nach der QuotenV 1994; Gebot der Gleichbehandlung von Fremden durch das BVG-Rassendiskriminierung; keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Quotensystem im AufenthaltsG; keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der QuotenV 1994; Rechtskraft eines die Aufenthaltsbewilligung wegen Ausschöpfung der Quote versagenden Bescheides nur hinsichtlich der Beurteilung des Antrags in Beziehung auf die zum Entscheidungszeitpunkt geltende QuotenVRechtssatz
ArtI Abs1 des BVG-Rassendiskriminierung enthält - über Art7 B-VG hinausgehend und diesen gleichsam erweiternd - ein - auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes - Gebot der Gleichbehandlung von Fremden; deren Ungleichbehandlung ist nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.
(ebenso: E v 30.11.95, B1691/95).
Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das durch §2 und §9 Abs3 AufenthaltsG konstituierte Quotensystem.
Es ist keineswegs sachfremd, die Einwanderungspolitik auch in der Weise zu steuern, daß jährlich bloß einer beschränkten Zahl von Fremden die Bewilligung erteilt wird, in Österreich den ordentlichen Wohnsitz zu begründen. Dieses System der zahlenmäßigen Beschränkung (Quotensystem) bringt es mit sich, daß ein bestimmter Teil grundsätzlich gleichgelagerter Einwanderungsfälle unterschiedlich behandelt, also je nachdem positiv oder negativ erledigt wird, ob die nach dem jeweiligen Bundesland in Betracht kommende Quote schon ausgeschöpft ist oder nicht.
Ein verfassungskonformes Verständnis des §9 Abs3 AufenthaltsG, demzufolge (die nicht nach §3 privilegierten) anhängigen Anträge abzuweisen sind, führt zur Auffassung, daß sich die Rechtskraft des abweisenden, die Bewilligung also versagenden Bescheides nur auf die Beurteilung des Bewilligungsantrags in Beziehung auf die konkrete, zum Entscheidungszeitpunkt geltende und daher maßgebende Verordnung erstreckt; maW es dem Bewilligungswerber anheimgestellt ist, sich neuerlich um die Bewilligungserteilung im Rahmen einer anderen, durch eine spätere Verordnung festgelegte Quote zu bewerben. In diesem Zusammenhang ist in Ansehung des Falls eines Bewilligungswerbers, dessen Ansuchen zu Unrecht abgewiesen und darob der abweisende Bescheid aufgehoben wurde, noch anzumerken, daß ein solcher Antragsteller gleichwohl nach der zum Zeitpunkt der neuen Entscheidung geltenden QuotenV zu behandeln, aber in deren Rahmen bevorzugt zu berücksichtigen wäre.
Keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der QuotenV 1994, BGBl 72/1994.
Der Beschwerdeführer kritisiert, daß die (ursprünglich) den Zeitraum 01.07.93 bis 30.06.94 betreffende Verordnung der Bundesregierung BGBl 402/1993, welche eine Höchstzahl von 20.000 Bewilligungen festlegte, durch die das (Kalender-)Jahr 1994 betreffende Verordnung BGBl 72/1994 ersetzt wurde, derzufolge höchstens 14.900 Bewilligungen erteilt werden durften. Sein Vorbringen, die in §2 Abs6 AufenthaltsG für eine Abänderung der Verordnung während ihrer Geltungsdauer erforderliche "wesentliche Änderung der Umstände" sei nicht eingetreten, ist jedoch nachweislos geblieben und vermag daher eine gesetzwidrige Verordnungserlassung nicht darzutun.
Schlagworte
Rassendiskriminierung, Fremdenrecht, Aufenthaltsrecht, Ausländer, Bescheid Rechtskraft, Auslegung verfassungskonforme, Rechtskraft BescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B2318.1994Dokumentnummer
JFR_10049371_94B02318_01