Index
L37298 Wasserabgabe VorarlbergNorm
MeldeG 1991 §1;Rechtssatz
Wenn nach der früheren Rechtslage jemand an mehreren Orten einen ordentlichen Wohnsitz begründen konnte, schloß das nicht aus, daß einer dieser Wohnsitze eine "Zweitwohnung" iSd WasserleitungsONov Bürserberg 1977 sein konnte. Entscheidend war nicht, ob die Wohnungseigentümer bzw Bestandnehmer in der gegenständlichen Wohnanlage ordentliche Wohnsitze begründet hatten, sondern ob sie die Wohnungen für die BEFRIEDIGUNG EINES GANZJÄHRIGEN WOHNBEDÜRFNISSES benutzten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1992170164.X04Im RIS seit
11.07.2001