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L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz NiederösterreichNorm
NatSchG NÖ 1977 §25 Abs1;Rechtssatz
Wurde der Beschwerdeführer im Titelbescheid verpflichtet, den auf einem Grünlandgrundstück abgestellten Anhänger (mobiles Heim) zu entfernen, so hätte diesem Auftrag nur eine vollständige Beseitigung des gesamten, im Titelbescheid als "Anhänger (mobiles Heim)" bezeichneten Objektes entsprochen. Die Entfernung der Räder, der Achse und der Deichsel allein stellt keine vollständige Befolgung des Titelbescheides dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996100244.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
17.07.2009