RS Vwgh 1997/3/17 92/10/0398

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Veröffentlicht am 17.03.1997
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L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
NatSchG OÖ 1982 §1 Abs2;
NatSchG OÖ 1982 §10 Abs1 litb;

Rechtssatz

Den Anforderungen an eine gesetzmäßige Begründung entspricht ein aufgrund einer Interessenabwägung nach § 10 Abs 1 lit b OÖ NatSchG 1982 ergangener Bescheid nur dann, wenn er in qualitativer und quantitativer Hinsicht nachvollziehbare Feststellungen über jene Tatsachen enthält, von denen Art und Ausmaß der verletzten Interessen iSd § 1 Abs 2 OÖ NatSchG 1982 abhängt, über jene Auswirkungen des Vorhabens, in denen eine Verletzung dieser Interessen zu erblicken ist und über jene Tatsachen, die das anderweitige (private oder öffentliche) Interesse ausmachen, dessen Verwirklichung die beantragte Maßnahme dienen soll (Hinweis E 21.11.1994, 94/10/0076; E 23.10.1995, 93/10/0052, E 29.1.1996, 94/10/0084).

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1992100398.X11

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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