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L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz OberösterreichNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Den Anforderungen an eine gesetzmäßige Begründung entspricht ein aufgrund einer Interessenabwägung nach § 10 Abs 1 lit b OÖ NatSchG 1982 ergangener Bescheid nur dann, wenn er in qualitativer und quantitativer Hinsicht nachvollziehbare Feststellungen über jene Tatsachen enthält, von denen Art und Ausmaß der verletzten Interessen iSd § 1 Abs 2 OÖ NatSchG 1982 abhängt, über jene Auswirkungen des Vorhabens, in denen eine Verletzung dieser Interessen zu erblicken ist und über jene Tatsachen, die das anderweitige (private oder öffentliche) Interesse ausmachen, dessen Verwirklichung die beantragte Maßnahme dienen soll (Hinweis E 21.11.1994, 94/10/0076; E 23.10.1995, 93/10/0052, E 29.1.1996, 94/10/0084).
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1992100398.X11Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.07.2012